Rules of submission and articles of incorporation

Auf dieser Seite finden Sie die Beitragsordnung und die Satzung von Munich Network.


Hier können Sie die Beitrittserklärung downloaden.

Beitragsordnung gem. § 4, Abs. 3 der Satzung

§ 1 Beitragsgruppen
Maßgeblich für die Beitragsbemessung ist die Zugehörigkeit des Vereinsmitgliedes zu einer der folgenden Beitragsgruppen:

Gruppe A
Technologie-Industrie- und –Serviceunternehmen; Unternehmen, deren Produkte, Lösungen und Services technologische Basis haben oder die die Entwicklung, Einführung und Anwendung technischer oder technologischer Lösungen zum Gegenstand haben oder deren Produkte, Lösungen und Services Applikationen sind, die auf Technologie basierten Plattformen angewendet werden.

Gruppe B

Venture Capital Unternehmen; Private Equity oder Venture Capital Fonds bzw. deren Managementgesellschaften oder -Partnerschaften; Kapital- oder Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften des Bundes und der Länder; Börsenorganisationen, Banken, Versicherungen, sonstige Finanzdienstleister.

Gruppe C

Beratende Unternehmen; Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Patentanwaltskanzleien; Unternehmensberater und Unternehmensberatungsgesellschaften jeglicher Art, andere Berater und Beratungsunternehmen; Verbände.

Gruppe D

Einrichtungen und Institutionen der öffentlichen Hand; Hochschulen; von der öffentlichen Hand getragene Forschungseinrichtungen, Technologietransferstellen, Technologie- und Gründerzentren, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern.

Gruppe E

Privatpersonen

§ 2 Beitragsbemessungsgrundlage für die Beitragsgruppe A
Der Jahresbeitrag für die Mitglieder der Beitragsgruppe A bemisst sich nach der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl der Mitgliedsunternehmen. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmer und Angestellte, Heimarbeiter und Auszubildende sowie die tätigen Inhaber des Mitgliedsunternehmens.

§ 3 Beitragssätze
1. Beitragsgruppe A
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder der Beitragsgruppe A beträgt:
600 € bei einer Beschäftigtenzahl von            1 bis        25 Mitarbeitern
1.200 € bei einer Beschäftigtenzahl von         26 bis      100 Mitarbeitern
1.800 € bei einer Beschäftigtenzahl von       101 bis      500 Mitarbeitern
3.000 € bei einer Beschäftigtenzahl von       501 bis 10.000 Mitarbeitern
6.000 € bei einer Beschäftigtenzahl von 10.001 bis 20.000 Mitarbeitern
12.000 € bei einer Beschäftigtenzahl von 20.000 Mitarbeitern und mehr

2. Beitragsgruppe B
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder der Beitragsgruppe B beträgt 1.800 €.

3. Beitragsgruppe C
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder der Beitragsgruppe C beträgt 1.800 €.

4. Beitragsgruppe D
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder der Beitragsgruppe D beträgt 600 €.

5. Beitragsgruppe E
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder der Beitragsgruppe E beträgt 600 €.

§ 4 Beitragsmeldung und -erhebung
Die Mitgliedsunternehmen melden ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl des lfd. Jahres jeweils bis zum 31. Dezember an den Verein. Die Beitragserhebung erfolgt Mitte Januar oder unmittelbar nach Beitritt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, bei unterjährigem Beitritt innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Beitragsrechnung zur Zahlung auf das Vereinskonto fällig.

§ 5 Gastrecht
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, nach eigenem Ermessen einzelnen Personen Gastrecht zu Veranstaltungen des Vereins zu gewähren.

§ 6 Härteklausel
Ausnahmsweise kann der Vorstand mit Mitgliedern die Stundung oder Reduzierung des Jahresbeitrages vereinbaren, wenn die fristgerechte oder vollständige Beitragsabführung für das betroffene Mitglied eine besondere Härte bedeutet.

§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins gem. § 4, Abs. 3, 2. Satz der Vereinssatzung am 18. Juli 2013 beschlossen und tritt ab 1. Januar 2014 in Kraft.
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Munich Network – Netzwerk München e.V.“ und hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. 11158 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung.
  3. Der Vereinszweck wird schwerpunktmäßig verwirklicht durch:
    • Veranlassung, Betreuung und Förderung von Forschungs- und Pilotprojekten im Bereich der Grundlagenforschung „Neue Technologien“ einschließlich der wissenschaftlichen Dokumentation;
    • Diskussion aller Erkenntnisse auf dem Gebiet „Neue Technologien“ und deren Weitergabe und Verbreitung im Rahmen der beruflichen oder fachlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung durch Seminare, Kongresse und sonstige Veranstaltungen bzw. deren Veröffentlichung in Fachbüchern, Fachzeitschriften und anderen Medien;
    • Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Bildung und Begleitung von Aktionsgruppen zur Förderung der internationalen Ausrichtung der Bayerischen Hochtechnologie.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung und juristische Person werden. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder; Unternehmen können nur ordentliche Mitglieder werden.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Fördervereins tatkräftig zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in ihnen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages, die Veranlagung und die Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die für alle Mitglieder bindend ist. Die Beitragsordnung und von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen können jeweils nur zum 1. Januar eines Jahres in Kraft treten, wenn sie den Mitgliedern spätestens am 31. Oktober des Vorjahres bekannt gemacht wurden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein muss. Nach vorausgegangener Beitragserhöhung (§ 4 Abs. 3, 3.Satz) kann mit verkürzter Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden.
    2. durch Ableben des Mitgliedes
    3. durch Ausschluss
    4. bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein oder das Vereinsvermögen.

§ 6 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geldspenden
    3. Sachspenden
    4. sonstige Zuwendungen
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. Besondere Vertreter gem. § 30 Abs. 1 BGB
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    1. der 1. Vorstand,
    2. der stellvertretende 1. Vorstand,
    3. der Schatzmeister
    4. und bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder.
  2. Der 1. Vorstand, der stellvertretende 1. Vorstand und der Schatzmeister bilden den Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 Abs. 2 BGB. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Während einer Wahlperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand durch Berufung neuer Mitglieder in den Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand ernennt aus seinen Reihen den 1. Vorstand, den stellvertretenden 1. Vorstand und den Schatzmeister
  4. Der Vorstand kann jeweils für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu drei Personen als Mitglieder in den Vorstand kooptieren.
  5. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder besonderen Vertretern zugewiesen sind. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für
    1. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung, die Anstellung und die Kündigung von besonderen Vertretern gem. § 30 Abs. 1 BGB in der Geschäftsführung des Vereins.
    2. Die Beratung der besonderen Vertreter in der Geschäftsführung des Vereins
    3. Die Aufsicht über die besonderen Vertreter in der Geschäftsführung des Vereins.
    4. Die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle.
    5. Die Vorprüfung des Jahresabschlusses.
    6. Der 1. Vorstand und der stellvertretende 1. Vorstand gemeinsam oder der Schatzmeister allein vertreten den Verein bei Rechtsgeschäften über einem Betrag von 15.000 €.
    7. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen.
    8. Entscheidungen über die Hingabe der Fördermittel, Geld- und Sachspenden sowie sonstiger Zuwendungen entsprechend dem Zweck des Vereins.
    9. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der stellvertretende 1. Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einlädt. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstands den Ausschlag. Betrifft der Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

§ 9 Besondere Vertreter, Geschäftsführer

  1. Zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von bis zu zwei Geschäftsführern geleitet, die den Verein bei den Geschäften der laufenden Verwaltung vertreten. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist auf Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 € in jedem Einzelfall beschränkt. In darüber hinausgehenden Fällen obliegt die Vertretungsmacht dem 1. Vorstand und dem stellvertretenden 1. Vorstand gemeinsam oder dem Schatzmeister allein. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser den Verein insoweit allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so vertreten sie den Verein insoweit gemeinsam.
  2. Die Geschäftsführer können als besondere Vertreter vom Vorstand insbesondere mit der Erledigung folgender Aufgaben betraut werden:
    1. Sprecher für den Verein
    2. Verantwortliche Leitung aller Projekte des Vereins
    3. Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung
    4. Die Erstellung des Jahresberichts
    5. Die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    6. Die Aufstellung des Haushaltsplanes (Budgets) für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
  3. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so regeln sie die Verteilung ihrer Aufgaben in einem Geschäftsführungsplan, der vom Vorstand zu genehmigen ist.
  4. Die Geschäftsführer werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 1. Vorstand, mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Personenvereinigungen und juristische Personen können sich durch eine vertretungsberechtigte Person oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Fördervereins zu sein.
  3. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
  2. Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Forschung und Entwicklung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

§ 12 Niederschriften

Über alle Sitzungen des Fördervereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 22. Mai 1984 beschlossen und durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 5. Juli 1996, am 9. April 1997, 21. April 1998 geändert und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 10. Mai 2001 geändert und in der vorstehenden Fassung beschlossen. Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts München in Kraft.Der Verein wurde am 22. Oktober 1984 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.Die Satzungsänderung wurde am 18.07.2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Die Munich Network-Satzung als pdf-download.